Satzung (Stand Januar 2014)

des Katholischen Hospizvereins Marsberg e. V.

Präambel

Die christliche Botschaft im Angesicht des Todes ist eine Einladung zum bewussten Leben. Bür­gerinnen und Bürger aus Marsberg und Umgebung möchten diese Botschaft durch die Gründung eines Hospizes an alle weitergeben, die sie verstehen und annehmen wollen, gleich welcher Religion, Konfession oder Weltanschauung sie sich zugehörig fühlen. Aktive Sterbehilfe und Euthanasie werden ausdrücklich abgelehnt.

§1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
„Katholischer Hospizverein Marsberg e.V.“.

2. Sitz des Vereins ist Marsberg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Vereins

1. Der Zweck des Vereins ist, schwerkranke und sterbende
Menschen ambulant oder stationär zu betreuen und ihnen
Beistand zu leisten.

Der Beistand für Angehörige und Hinterbliebene ist hierbei mit
eingeschlossen.

2. Dieser Zweck soll insbesondere durch folgende Aktivitäten
und Mittel verwirk­licht werden:

a) einen ambulanten Hausbetreuungsdienst,

b) die Errichtung und den Betrieb eines stationären Hospizes,

c) die Unterstützung und Förderung von Schmerzforschung
und –therapie,

d) die Verbreitung der Hospizidee.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig und
erstrebt keine eigenwirtschaft­lichen Zwecke.

§3

Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person
werden.

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand aufgrund
eines Auf­nahmeersuchens. Gegen die Ablehnung steht dem
Betroffenen das Recht zu, die Entscheidung der Mitgliederversammlung
herbeizuführen. Ein entsprechender Antrag muss binnen eines Monats
nach Bekanntgabe der Ablehnung beim Vor­stand eingegangen sein.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist jederzeit mit Wirkung zum Ende des laufenden
Geschäfts­jahres zulässig.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist durch Beschluss des Vorstandes
möglich, wenn das Mitglied grob gegen die Interessen des Vereins
oder die Grund­sätze der Hospizidee verstößt. Gegen den Beschluss
steht dem Betroffenen das Recht zu, entspr. Ziffer 2 die Entscheidung
der Mitgliederversammlung herbeizufüh­ren.

§4

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

§5

Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen
und bei Bedarf zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen.

2. Sie wird durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter
Bekannt­­gabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

3. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist die Wahl und jährliche
Entlastung der Vorstandsmitglieder (Vorsitzende(r), Stellvertretende(r)
Vorsitzende(r), Kassenwart, SchriftführerIn, KoordinatorIn, ein(e)
VertreterIn aus dem Aktivkreis) , sowie die Entgegennahme des jährlich
vom Vorstand abzuge­ benden Jahresbe­richts. Sie legt außerdem die
Höhe des von den Mitgliedern zu zahlenden Bei­trags fest.

4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet in allen Fällen
mit einfacher Mehr­­heit, ausgenommen über die Auflösung des Vereins
(2/3 Mehrheit).

§6

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

dem(r) Vorsitzenden,

dem(r) StellvertreterIn,

dem Kassenwart,

dem(r)KoordinatorIn,

dem(r) VertreterIn aus dem Aktivkreis.

1. Zur Vertretung des Vereins sind der/die Vorsitzende und sein/seine
StellvertreterIn befugt. Sie handeln jeweils allein.

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung
auf die  Dauer von zwei Jahren gewählt. Wie­derwahl ist zulässig.

3. Der Vorstand beschließt über sämtliche Angelegenheiten, die nicht
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet mit
einfacher Mehrheit.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstands­­mitglieder anwesend sind.

§7

Aktivkreis

Der Aktivkreis besteht aus den Vereinsmitgliedern, die sich zur aktiven Begleitung der schwerkranken und sterbenden Mitmenschen und der Begleitung ihrer Angehörigen bereit erklärt haben.

Diese Mitglieder erfahren eine Ausbildung, die sie auf ihren ehrenamtlichen Dienst vorbereitet.

Die durchgeführten Sterbe­ und Angehörigenbegleitungen werden dokumentiert nach den Erfordernissen des §39a Abs. 2 Satz 7 SGB v.

Der Aktivkreis trifft sich in der Regel monatlich unter der Leitung der Koordinatorin/des Koordinators. Die inhaltliche Arbeit orientiert sich an den Aufgaben der Begleitung.

Für die in der Sterbebegleitung engagierten Mitarbeiter/Innen wird eine Supervision ermöglicht.

§8

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der
Mitgliederversamm­lung, die nach § 5,2 eigens dazu einzuladen ist.
Der Beschluss bedarf einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an
den Erz­bischöflichen Stuhl zu Paderborn, der es ausschließlich zu
caritativen Zwecken zu verwenden hat.